Die Ausführungen hier sind weitestgehend zutreffend. Bisher kann ich nur nicht bestätigen, daß die Verletzung des grundgesetzlichen Zitiergebotes zur Nichtigkeit führt, wohl aber dazu, daß das Gesetz verfassungswidrig ist/wird, was ja auch schon von Experten vorher konstatiert wurde. Die Verfassungswidrigkeit wird vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, welches aber noch kein Urteil dazu gefällt hat. Dazu müßte zunächst eine entsprechende Vorlage/Antrag her. Wegen der Bedeutung der Sache wird das Bundesverfassungsgericht meiner Meinung nach ein politisches Urteil fällen, denn über dem Recht steht im Staate immer die Staatsräson.
Was nun passiert, wenn man seinen Umsatzsteuer(vorauszahlungs)bescheid, unter Hinweis auf die tatsächlich gegebene Problematik angreift? Zunächst einmal bleibt die Forderungen bestehen, es muß gezahlt werden. Ein möglicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt werden und die Forderung des Finanzamtes, ob Recht oder nicht, wird vollstreckt werden. Also keine sehr effektive Möglichkeit.
Wenn allerdings ganz viele Menschen das machen, dann entsteht ein gewisser "politischer" Druck. Und daran sieht man vielleicht, daß man Politik nicht am besten mit Anti-Politik, sondern vielleicht doch mit gleicher Art, mit Politik, bekämpft.
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Wir brauchen Freiheit.
Interessant ist, was Ingo v. Münch in seiner Kommentierung zu Art. 100 GG schrieb:
Indem der Verfahrensregelung des Art. 100 - rechtstatsächlich - die Funktion zukommt, einem hypothetisch als "allmächtig" gedachten Willen der Volksvertretung eine normativ unüberwindbare Schranke zu setzen, wirft sie selbst die Frage nach ihrer materiellrechtlichen Legitimation auf. Dies gilt umso mehr, als die Gefahr nicht völlig von der Hand zu weisen ist, daß eine verfahrensrechtliche mit Letztentscheidungskompetenz auch gegenüber dem demokratischen Gesetzgeber ausgestattete Verfassungsgerichtsbarkeit rein faktisch - wenn auch nicht unbegrenzt - in der Lage ist, "aus eigener politischer Meinung heraus das geltende Recht biegen und beugen zu können (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, RN 4 unter Berufung auf Thoma (..)"
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8. August 2007 Nochmals zur Nichtigkeit von Gesetzen und deren weitere Behandlung.
Der Einwand der Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesetzes spielt insbesondere eine Rolle bei Vorgängen, die noch nicht abgeschlossen sind. Haben z.B. Steuerbescheide erst einmal Bestandskraft und Unanfechtbarkeit erreicht, gelten andere Regeln, auf die ich noch zurückkomme. Zu prüfen wäre insoweit eine Wiederaufnahme nach § 134 FGO, der auf die Vorschriften der ZPO nach §§ 578 ff Bezug nimmt. Dort sind in § 579 die Nichtigkeitsklage und in § 580 die Restitutionsklage aufgeführt. Wichtig ist die Klagefrist von nur einem Monat nach § 586, nachdem der Anfechtungsgrund bekannt geworden ist. Es findet sich ein fester Katalog von Wiederaufnahme- bzw Restitutionsgründen im Gesetz. Die Nichtigkeit eines Gesetzes ist nicht aufgeführt. Grundsätzlich gilt, daß spätere Tatsachen eintreten müssen, um eine Änderung zu ermöglichen. Die Änderung des Rechts wird nicht als eine solche Tatsache angesehen.
In Betracht kommt die Wiedereinsetzung nach § 110 AO, 110, 121, 357, 364b AEAO oder 56 und 136 FGO. Hier ist die Frist noch kürzer und beträgt nur 14 Tage nach Wegfall des Hindernisses.
Was auch schon vorgekommen ist: Jemand hat gegen einen Steuerbescheid durch einen Vertreter vortragen lassen. Hiervon gibt es viele, die sogar mit einem privaten Rechtssachverständigendiplom versehen sind. Ein Finanzamt bekam solch einen Schriftsatz über etliche Seiten, in dem zwar viel von Besatzung, James Baker, Aufhebung des GG und überhaupt allgemeiner staatlicher Nichtexistenz die Rede war, aus dem das Finanzamt aber keinen Einspruch herauslesen konnte. Das Schreiben wurde daher als interessante Unterhaltung abgeheftet, aber nicht als Einspruch gegen den Steuerbescheid gewertet. Es kann von Nutzen sein, das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß es sich sehr wohl um einen Einspruch handeln sollte, was aus dem Inbegriff des Vortrags unzweifelhaft folgt. Das FA ging hierauf ein, behandelte das Schreiben dann sogar als Klageerhebung gegen den Einspruchsbescheid und legte diese samt Akten von sich aus dem zuständigen Finanzgericht vor. Damit war die Sache wieder lebendig und konnte per Klage weiterverfolgt werden.
Es gibt allerdings Mandanten, die sich auf diese Weise gern ihren Karren aus dem Dreck ziehen lassen, allerdings danach mitteilen, daß es für diese Leistung selbstverständlich kein Honorar gibt, weil vergessen wurde, die BRD gleich mit abzuschaffen und das 2. Deutsche Reich wieder zu installieren. Und Rechtsmittel „im System“ taugen natürlich gar nichts und waren nicht Gegenstand des Mandats. Wenn sich solche Leute einbilden, hier mit ihnen an obersten Stellen einen brauchbaren Staat mit Recht und Ordnung einzurichten, dann kann man daran ersehen, daß sich immer die absolut Falschen nach oben drängen. In solch einem Deutschland möchte ich nicht Staatsbürger sein!
In § 125 AO ist von der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (VA) die Rede. Dieser ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Hier sollen also alle Umstände in Betracht gezogen werden, d.h. demnach auch die Nichtigkeit des Gesetzes. Hier ist also darauf hinzuwirken, daß diese Nichtigkeit schon im Verwaltungsverfahren festgestellt und anerkannt wird, damit der VA wegen Nichtigkeit aufgehoben wird. Dies kommt gar nicht so selten vor.
Die 'Offenkundigkeit' ist Tatbestandsmerkmal des § 125 AO und damit zu prüfen. Wie man aus der deutschen Rechtsprechung weiß, werden aber an die Offenkundigkeit nicht die geringsten Anforderungen gestellt, jedenfalls wenn es darum geht, auf der Ehre der Nachkriegsgeneration herumzutrampeln. Möge dies ebenso sein, wenn es sich um einen nichtigen VA handelt!
Wichtig ist in Absatz 5, daß die Nichtigkeit von der Behörde jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt werden kann, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Jeder 'Steuerbürger' hat aber ein vitales Interesse an dieser Feststellung, um auf diese Weise eine Flächenwirkung in Gang zu setzen.
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil z.B. eines Haftungsbescheides nach § 191, 219 AO, dann kann der gesamte VA nichtig sein, wenn der nichtige Teil so wesentlich war, daß die Finanzbehörde den VA ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (§ 125 Abs.4 AO). Es ist also dafür zu sorgen, daß der gesamte VA aufgehoben wird, damit nicht ein Teil davon außer Sicht gerät und womöglich Bestandskraft erlangt, also aufpassen!
Im gerichtlichen Verfahren spielt die Nichtigkeit / Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes naturgemäß eine große Rolle. Das Gericht darf aber von sich aus daraus vorerst keine endgültigen Konsequenzen ziehen, sondern hat die Frage nach Art. 100 GG in der Regel dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das zu dieser Frage ein Entscheidungsmonopol hat. Die Verfassungsgerichtsbarkeit hat sich dabei der Aufgabe nachgängiger Rechtskontrolle zu stellen; ihr Maßstab hat ausschließlich der Normimpuls der Verfassung zu sein, keinesfalls die politische Opportunität. Sie hat sich daher auf Rechtserkenntnis zu beschränken, nicht aber selbst „politische“ Entscheidungen zu treffen.
Die Fachgerichte haben einen 'Horror' vor dieser Vorlagepflicht, wie sich gleich zeigen wird. Wegen der eigenständigen Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht der Fachgerichte müssen diese sich auch eine abgeschlossene Meinung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bilden, d.h. das vorlegende Gericht muß von der Verfassungswidrigkeit der Vorlagenorm überzeugt sein, bloße Zweifel genügen nicht. Das Fachgericht liefert damit einen Nachweis seines Könnens auf verfassungsrechtlichem Gebiet ab, der dann 'von oben' peinlich verrissen werden kann!
Wenn das BVerfG nämlich für sich die Befugnis in Anspruch nimmt, im Rahmen der Zulässigkeit einer Vorlage die Richtigkeit der Auslegung
der zu kontrollierenden Norm zu prüfen, um angeblich nicht über einen fiktiven rechtlichen Tatbestand entscheiden zu müssen, greift es unberechtigt in die Kompetenz der Fachgerichtsbarkeit ein und übernimmt die ihm nicht zustehende Aufgabe einer 'Super-Revisionsinstanz'. Es darf auch angesichts der nicht fachspezifischen Besetzung des BVerfG trotz seines Hilfsapparates durchaus in Zweifel gezogen werden, ob ihm etwa bei der Auslegung einer steuerrechtlichen Spezialbestimmung oder der systematischen Erfassung von Regelungskomplexen eine größere Fachkompetenz zukommt als etwa einer Kammer beim Landgericht oder einem Senat beim Finanzgericht.
Es zählt nach der Aufgabenverteilung des GG eben nicht primär zu den Pflichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, etwa das UstG auf den Einzelfall anzuwenden. Das Verfassungsgericht des Bundes würde sich nichts vergeben, wenn es entsprechend der Regelung des Art. 100 die Letztentscheidungskompetenz der Fachgerichte in der Auslegung einfachen Gesetzesrechts in Anwendung auf den konkreten Fall achten würde. Völlig unhaltbar ist jedenfalls die Anmaßung, eine Vorlage als unzulässig zu verwerfen, weil angeblich die Norminterpretation des vorlegenden Gerichts 'offensichtlich unhaltbar' sei (vgl. BverfGE 2, 190, ständige Rspr.) Hier wird nicht nur in einen Bereich etwa der – anderen – obersten Gerichtshöfe des Bundes eingegriffen, sondern auch auf die Instanzgerichte ein zumindest psychologischer Druck ausgeübt, nach Möglichkeit eine Vorlage zu unterlassen. So wird sicherlich zur vorbeugenden Entlastung des BverfG beigetragen, wobei fraglich wird, ob dies dem Verfassungsrechtsschutz dient. Die Frage ist, wer kontrolliert die Kontrolleure? Auf welche (undemokratische) Weise werden diese überhaupt in ihr Amt gehievt? Läßt es sich überhaupt bei diesem reinen Parteienklüngel vermeiden, 'unpolitische' Entscheidungen zu treffen? Man wird es erleben, wenn es um die hier interessierende Frage der Nichtigkeit eines der Haupt-Steuergesetze und damit um die Staatsfinanzen geht.
Diese Vorprüfungen und Überzeugungsbildungen der Fachgerichte will das BVerfG immer nur im Grundsatz gelten lassen, während es in den Fällen, in denen es die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts für 'offensichtlich unhaltbar', 'rechtswidrig' oder für 'eindeutig unrichtig' ansieht,
beabsichtigt, dem Fachgericht durch Verwerfung der Vorlage eine einfach-gesetzliche fehlerhafte Prozeßführung zu bescheinigen!
Der 'Vorlagehorror' kommt somit daher, daß das vorlegende Gericht immer damit rechnen muß, daß seine Beurteilung der Nichtigkeit und Entscheidungserheblichkeit in den Augen des BVerfG 'eindeutig rechtswidrig', 'unrichtig', bzw. 'unhaltbar' ist. Es muß sogar damit rechnen, daß ihm durch das BVerfG eine hypothetische Auslegung anderer einfach-gesetzlicher Normen angeboten wird, bei deren Befolgung die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm wieder entfällt (vgl. BVerfG NJW 1976, 1349ff).
Die Schulmeisterei und Besserwisserei nimmt kein Ende, denn es gilt auch hier der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz: wo kommen wir denn hin, wenn jeder Instanzrichter den Aufstand gegen den Gesetzgeber proben würde?
Ja, wo kommen wir denn hin? Etwa zu Wahrheit, Recht und Ordnung ohne Parteienklüngel und rechtsgebeugte politische Entscheidungen? Das wäre natürlich wirklich unhaltbar in diesem unserem „Staat“! Dann würden ja die tragenden Säulen des Systems zusammenbrechen!
Sind aber alle Hindernisse genommen, dann ist die Vorlage begründet, wenn das vorgelegte Gesetz in der Auslegung, die ihm das Fachgericht gegeben hat, mit dem GG nicht vereinbar ist. Aber: Ist jedoch die Auffassung des Fachgerichts, eine verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm sei nicht möglich, durch eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite spezifisch des Verfassungsrechts bedingt, ist sie dennoch unbegründet.
Aber auch nach dieser Feststellung wird das BverfG aus der Verantwortung entlassen, weil es im Verfahren nach Art. 100 GG selbst nicht das einfache Recht letztverbindlich auslegen darf. Für das geplagte Fachgericht kann sich daher in einem weiteren Verfahrensabschnitt erneut die Frage der Vorlagepflicht stellen.
Angenommen, dem Gesetz wird die Nichtigkeit bescheinigt – wie geht es denn jetzt weiter? Löst sich alles in Wohlgefallen auf, erlebt der Staat seinen Hollowcaust und jeder hat sein Geld wieder in der Kasse? Ein Schelm, der Gutes vermutet!
Schauen wir als Beispiel in die Regelungen der 'abstrakten Normenkontrolle' in §§ 76 ff BverfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz): In diesem Verfahren wird ebenfalls die Nichtigkeit von Normen geprüft, nur sind die Antragsteller höher angesiedelt (Bundesregierung, Bundestag usw.)
In § 78 ist angeordnet: Kommt das BverfG zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig.
In § 79 sind dann die Auswirkungen geregelt:
Ein nach einem nichtigen Gesetz rechtskräftig verurteilter 'Straftäter' kann seinen Justizmord im Wiederaufnahmeverfahren nach der StPO revidieren lassen. Es schadet nichts, wenn er den Streß und die Haft nicht überlebt hat, denn nach § 361 StPO können dies die Verwandten oder seine Frau für ihn erledigen, allerdings nicht seine Lebensgefährtin, denn die kennt das Gesetz nicht. Vorher wird noch gesagt, daß der Antrag auf Wiederaufnahme die Vollstreckung keineswegs hemmt, das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung anordnen, je nach Lust und Laune. Das Verfahren ist streng formalisiert nach den allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel. Der Verurteilte oder seine Nachfolger können den Antrag noch nicht einmal selbst stellen, es herrscht Anwaltszwang, sofern der Antrag nicht bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll erklärt wird.
Im hier interessierenden Zusammenhang ist der § 79 Abs.2 BverfGG wichtiger: In Satz 1 wird gesagt, daß die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt bleiben, allerdings ist die Vollstreckung daraus unzulässig.
Was man sich dafür kaufen kann, wird der konkrete Fall zeigen müssen. Wer sich aus Prinzip jeden Steuer-Euro nur per Vollstreckung abnötigen läßt, kann dann also geltend machen, daß die Vollstreckung unzulässig war, und alles Vollstreckte zu erstatten ist!? Hier tun sich vielfache Probleme auf, die dem Bürger einiges an Kampf abverlangen werden.
Im Satz 2 wird auf das Verfahren nach § 767 ZPO (Zivilprozeßordnung) hingewiesen. Das heißt, man kann eine Vollstreckungsgegenklage bei Gericht erheben und kommt damit in das Gestrüpp dieses speziellen Klageverfahrens. Was eine solche Klage bringt, kann man aus dem Klageantrag ersehen, der typischerweise lautet: „Die Zwangsvollstreckung aus dem..(Titel) wird für unzulässig erklärt“. Das bringt aber noch keinen Pfennig Geld zurück, sondern stoppt nur die Zwangsvollstreckung nach Rechtskraft des Titels. Alles weitere muß erkämpft werden.
Im Satz 4 des § 79 Abs.2 des BverfGG steht dann zu lesen: „Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung sind ausgeschlossen.“
Dies sind aber die typischen Ansprüche, die z.B. Leistungen ohne Rechtsgrundlage zurückholen sollen. Wer aufgrund eines nichtigen Gesetzes etwas zahlen mußte, hat gegen den Empfänger in aller Regel Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese werden aber schon gesetzlich ausgeschlossen! Der Staat braucht nicht einmal den Vergeudungseinwand nach § 818 III BGB, nach dem keine Bereicherung mehr vorliegt, wenn das Geld zum Fenster hinausgeworfen wurde, z.B. für ganze Uboote an Israel oder Politpartys in Heiligendamm, Besoldung und Versorgung von Politikern, Ex-Präsidenten und überhaupt alles, was mit der Staatsführung zu tun hatte. Dies wäre in diesem Zusammenhang ein El Dorado der 'Entreicherung', die jede eingetriebene Steuer bedeutungslos machen würde. Anscheinend hat sich der Staat vorsorglich mit Vergeudungsausreden versehen, weil er den o.a. Satz 4 nicht kennt. Der Gesetzgeber war wieder einmal so schlau, in ein reines Verfahrensgesetz für das oberste Gericht materiell-rechtliche Vorschriften aufzunehmen, die dort nicht hingehören. Versteckter geht es nicht mehr, aber hat sicher seinen Sinn, damit der Bürger nicht gleich merkt, wie er wieder über den Tisch gezogen werden soll.
Was bleibt noch übrig? Es gibt fortgeschrittene Bürger, die lassen sich von jeder 'Behörde' und 'staatlichen' Stelle die ladungsfähigen Adressen der handelnden 'Beamten' usw. (regelmäßig ohne Erfolg) geben. Warum das? Das kann an § 839 BGB liegen, wo folgendes steht: „Haftung bei Amtspflichtverletzung – Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Auch hier tut sich natürlich ein Gestrüpp von 'wenn' und 'aber' auf, jedoch beißen den Letzten die Hunde. Und wenn es hier plötzlich keinen „Staat“ mehr gibt, sondern nur noch konkursreife Divide-et-impera-GmbH & Co KGs, dann kann sich auch kein Beamter mehr nach Art. 34 GG dahinter verstecken. Man wird feststellen, daß die Titel usw. nur von den 'kleinen Lichtern' unterschrieben sind, wenn überhaupt. Nach der Haftungsregelung des § 839 BGB müssen jedenfalls auch alle Rechtsmittel ausgeschöpft sein, und keine andere Möglichkeit des Schadensersatzes vorhanden sein. Es kann sich also durchaus lohnen, seine Ansprüche außerhalb des Systems vorsorglich für spätere Zeiten bei den Handelnden anzumelden, wer dies auch sei.
Angesprochen wurde noch die Beraterhaftung, es geht damit um vertragliche Ansprüche. Professionelle Berater sind haftpflicht-versichert. Diese Möglichkeit hatte der § 839 BGB im Auge, wenn er 'nach andern' Ersatzmöglichkeiten Ausschau hält. Die Berater sind natürlich nicht begeistert über die vorhandene Misere, denn sie hätten als erste merken müssen, wie sie ihre Klienten vor unrechtmäßigen USt-Forderungen bewahren. Das haben sie meistens versäumt, was die Frage nach der Haftung stellt.
Nach diesem kleinen Exkurs zur Beleuchtung des stark verminten Rechtsterrains ist die Lage nicht ganz hoffnungslos, aber das Paradies hat viele gesetzliche Riegel vorgeschoben bekommen. Was im Einzelfall erreicht werden kann, das muß mutig ausprobiert werden.
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Musterschreiben an Finanzamt als Unternehmer:
Finanzamt Überall
Steuer-Nr.: ...........................
Betr.: Nichtigkeit des Ust-Gesetzes 1999/2002
Sehr geehrter Herr..............
sehr geehrte Damen und Herren,
nach neuesten Erkenntnissen ist davon auszugehen, daß das Ust-Gesetz 1999/2002 nichtig ist, weil in § 27 b das Zitiergebot nach Art. 19 I,2 GG verletzt wurde. Die näheren Einzelheiten sind den Finanzämtern bekannt, wie sich aus Besprechungen ergeben hat. Daraus folgt, daß sämtliche Umsatzsteuern ab 2002 ohne Rechtsgrund gezahlt wurden und zu erstatten sind. Dies wird hiermit beantragt.
Nach meinen Unterlagen wurden folgende Umsatzsteuern vereinnahmt und Vorsteuern bezahlt:
2002 ...................
2003 ...................
2004 ..................
2005 ..................
2006 ..................
insgesamt .................. €
Dazu kommen sämtliche SZ und VZ nebst Zinsen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie gezahlte Vollstreckungskosten. Insoweit erbitte ich die Vervollständigung der Auflistung um diese Beträge.
Weiterhin wurden keine Umsatzsteuern für den täglichen Lebensbedarf geschuldet. Ich gehe davon aus, daß mangels Belegen dieser Posten pauschal abgerechnet wird, soweit nicht konkrete Belege verfügbar sind. Ich bitte um Mitteilung, wie das FA XY zu dieser Frage verfahren wird.
Für die laufende Vollstreckung in Sachen USt beantrage ich die Einstellung, weiterhin eine definitive Erklärung der Nichtveranlagung zur USt ab 2007, bis der Gesetzgeber evtl. eine Novelle zum UstG verabschiedet und in Kraft gesetzt hat.
Da die Sache äußerst eilbedürftig ist, bitte ich höflich um Erledigung innerhalb einer Woche.
Sollten Sie in der Sache anderer Auffassung sein, bitte ich um einen entsprechenden beschwerdefähigen Bescheid zur weiteren gerichtlichen Abklärung.
Mit freundlichen Grüßen
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Umsatzsteuergesetz in der Fassung seit 2002 nichtig?
I. Zitiergebot
Der von Curare e.V. vertretenen und unter www.openpr.de als Pressemitteilung veröffentlichten Rechtsauffassung, wird hier im Wesentlichen zugestimmt.
Meines Erachtens ist es jedoch nicht der fehlende Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung des Art. 13 GG im UStG, der dieses per se nichtig macht. Vielmehr ist der eigentliche Nichtigkeitsgrund im Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, durch welches das UStG geändert und mit dem erstmalig die Umsatzsteuernachschau eingeführt wurde, zu suchen. Hier hätte es wenigstens des fehlenden Hinweises auf die Grundrechtseinschränkung bedurft, mit der Folge, dass das Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nichtig und damit die hierin beschlossenen Änderungen, einschliesslich des § 27b, nie wirksam in Kraft getreten sind. D.h. das UStG besteht in seiner alten Fassung fort.
Fraglich bleibt jedoch weiterhin, was dies für den Steuerzahler bedeutet, selbst wenn die Nichtigkeit vor deutschen Gerichten festgestellt werden sollte.
Sicherlich werden dann diejenigen gute Chancen haben ihr Geld zurückzubekommen, die von den eingeführten Änderungen, wie eben der Umsatzsteuernachschau, betroffen waren. Diese Bescheide dürften mit Sicherheit nichtig sein. Nichts desto trotz hatte das UStG 1999 weiter Bestand, auf dessen Grundlage die Umsatzsteuer im „Normalfall“ erhoben worden sein dürfte, ohne dass die Änderungen 2002 sich hierauf ausgewirkt hätten. Auch dürfte eine Nichtigkeit von Steuerbescheiden, kaum vor einer Neufestsetzung schützen. Hier besteht wohl noch näherer Prüfungsbedarf, aber eben auch kein Grund zur Euphorie in Steuerzahlerkreisen.
II. Rechtsstaatsprinzip
Doch wesentlich interessanter an der Neueinführung des § 27 UStG erscheinen mir dessen strafrechtliche Konsequenzen und die hiermit verbundenen Eingriffe in das Rechtsstaatsprinzip, die kaum publiziert werden.
Das mit der Umsatzsteuer-Nachschau im Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz verbriefte Ziel ist u.a. die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, mithin die Bekämpfung strafrechtlich sanktionierten Vergehens/Verbrechens. Dem Finanzamt sind zu diesem Zweck durch § 27 b UStG i.V.m. §§ 386, 399 AO wesentlich weitreichendere Befugnisse eingeräumt worden, als dieser Behörde bislang zustanden und den normalen Strafermittlungsbehörden nach der StPO nach wie vor eingeräumt sind.
Denn es verhält sich so, dass Eingriffe in den geschützten Bereich der Wohnung, zu der auch Geschäftsräume zählen (BVerfGE 32, 54/68 ff; 42, 212/219; 44, 353/371; 76, 83/88), grundsätzlich nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder im Rahmen einer Außenprüfung zulässig sind.
Der Eingriff auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit der Kontrolle durch den erlassenden Richter (Richtervorbehalt).
Die Aussenprüfung ist für sich allein genommen nur auf vorherige schriftliche Anordnung zulässig, wenn bereits ein Kontroll- oder Aufklärungsbedürfnis gegenüber einem Steuerpflichtigen besteht, ihr Zweck dient nicht der Erforschung von Steuerstraftaten und – ordnungswidrigkeiten. Sofern sich im Rahmen der Prüfung Hinweise auf eine Straftat ergeben, muss die Prüfung unterbrochen und der Betroffene belehrt werden. Er ist nicht zur weiteren Mitwirkung verpflichtet, da er sich nicht selbst belasten muss (nemo-tenetur-Grundsatz). Bei einem Verstoss, sind die so erlangten Beweismittel nicht verwertbar.
§ 27 b UStG hingegen unterwandert nunmehr die im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses und der regulären Aussenprüfung bestehenden Schutzmechanismen. Diese Norm ist seinem Wesen nach ein „Persilschein“, um nach Belieben, nämlich ohne konkreten Anlass, lediglich zur Feststellung/Überprüfung steuerrelevanter Umstände in den Privatbereich einzudringen und Ausforschung zu betreiben. Um den Zutritt zu den Räumlichkeiten auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen durchzusetzen, dürfen sogar Zwangsmittel angewandt werden. Sodann muss der Steuerpflichtige auf Verlangen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen, was ebenfalls bei Weigerung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau besteht sodann seitens der Finanzbehörde die Möglichkeit, sofort - ohne vorherige Prüfungsanordnung - eine Aussenprüfung anzuordnen oder in eine Steuerfahndungsprüfung überzugehen. Wobei regelmäßig die Weigerung des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung, den Anfangsverdacht für weitere Ermittlungen begründen dürfte.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, ist das Finanzamt gem. §§ 386, 399 AO zum Einschreiten verpflichtet. Das Einschreiten des Finanzamts ist sodann nichts anderes als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Durch die im Rahmen des § 27 b UStG konstruierte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wird jedoch das Recht des Steuerpflichtigen sich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren nicht selbst belasten zu müssen (nemo-tenetur-Grundsatz), unterwandert.
Auf diese Art und Weise ist es dem Finanzamt möglich, im Rahmen eines Vor-Ermittlungsverfahrens, das die Strafprozessordnung in dieser Form nicht kennt, Beweise zu beschaffen und einen fadenscheinigen, ja willkürlich anmutenden Anfangsverdacht, der sich auf „normalem“ Wege schnell wieder zerstreut hätte oder auch gar nicht erst aufgekommen wäre, herzustellen, zu verdichten oder auch auf ganz andere Straftatbestände zu verlagern bzw. auszuweiten.
Ein solches Vorgehen ist alles andere als rechtmässig, die so gewonnenen Erkenntnisse m.E. nicht verwertbar. Denn, von der Nichtigkeit wegen des Verstosses gegen das Zitiergebot ganz abgesehen, werden durch § 27 b UStG der Richtervorbehalt und die Vorschriften für die Aussenprüfung umgangen, insbesondere wird gegen den nemo-tenetur-Grundsatz, der Verfassungsrang besitzt, verstossen.
Zur näheren Vertiefung empfehle ich den äusserst lesenswerten Beitrag des Kollegen RA OLaf G. von Briel unter http://www.steuerberaterbuch.de/support.php?WEBYEP_DI=2
Im Ergebnis können die durch das Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Hinblick auf die durch § 27b UStG unrechtmässigen Eingriffe in die verfassungsmässigen Rechte der Bürger nur als verfassungswidrig und nichtig angesehen werden.
Kristina Lojewski
Rechtsanwältin
Königsallee 60 F
40212 Düsseldorf
Tel. 0211 / 8903611
Fax 0211 / 5983172
Und hier die Antwort des Finanzamts:
...mit der von Ihnen behaupteten Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes 1999/2002 beantragten Sie gleichzeitig die Erstattung der „ohne“ Rechtsgrund gezahlten Umsatzsteuern 2002 – 2006.
Da die Umsatzsteuerfestsetzungen 2002 – 2004 ... unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, habe ich Ihr o.g. Schreiben als Änderungsantrag angesehen.
Ihr o.g. Änderungsantrag wird hiermit abgelehnt.
Begründung:
Selbst wenn in § 27 b UstG das Zitiergebot nach Art. 19 Abs.2 Satz 2 GG verletzt worden sein sollte, so könnte das allenfalls zur Nichtigkeit des § 27 b UstG (Umsatzsteuer-Nachschau) und nicht des ganzen Umsatzsteuergesetzes führen. Die bisher festgesetzten Umsatzsteuern beruhen aber nicht auf einer Umsatzsteuer-Nachschau, so dass Ihrem Erstattungsantrag nicht entsprochen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:....Einspruch innerhalb eines Monats
Neues zum Umsatzsteuergesetz. Wer sich u.a. mit mustergültigen Schriftsätzen und Informationen weiter sachkundig machen, und auch den Sachstand der vielfältigen Bemühungen abschätzen will, der gehe auf die Internetseite www.gesetzloses-finanzamt.info. Dank eines Leserhinweises kam ich auf diese Seite, von der es kurz folgendes zu berichten gibt:
Es werden u.a. Muster von Feststellungsklagen an das Finanzgericht nebst Informationen zum Schriftverkehr gebracht. Der Antrag bezieht sich z.B. auf die Feststellung der Nichtigkeit aller Feststellungen zur USt von 2002 bis 2007 nebst evtl. Haftungsbescheiden usw. mit ausführlicher Begründung. Daneben wurde gegen den USt-Bereichsleiter eines Finanzamtes auch Strafanzeige erstattet wegen Verdachts des Betruges. Das Verfahren wurde von der StA eingestellt, ebenso von der Generalstaatsanwaltschaft. Es folgte ein Klageerzwingungsverfahren beim OLG. Letzter Stand ist die Verfassungsbeschwerde. Die Anträge heben mit Nachdruck darauf ab, daß nicht etwa nur § 27 b UStG nichtig sei, sondern das ganze Umsatzsteuergesetz, sonst wären die Aktionen sinnlos. Die eingehende Begründung ist jeweils beigefügt und zur sorgfältigen Lektüre empfohlen Die einzelnen Bescheide habe ich nicht gefunden, aus den Begründungen zum OLG und zum BVG geht jedoch deutlich hervor, daß bisher bei den Entscheidungen immer ein großer Bogen um gerade diese Frage gemacht wurde, nämlich ob sich die Nichtigkeit nur auf § 27 b beschränkt, oder ob sich die Nichtigkeit auf das ganze Gesetz bezieht, in dem gegen das Zitiergebot verstoßen wurde. In der Verfassungsbeschwerde heißt es hierzu:
"Die Sichtweise des Strafsenats greift zu kurz. Würde er in seiner Auffassung bestärkt, würde das für den Gesetzgeber bedeuten, daß er abgesehen von der gewünschten Änderung eines bestehenden Gesetzes, die mit einem Artikelgesetz einhergeht, nie den Bestand des bestehenden Gesetzes zu befürchten bräuchte, der Gesetzgeber es also ruhig mal versuchen kann, ein waghalsiges, über die Grenzen der Grundrechte hinaus gehendes Gesetz auf den Weg zu bringen. Damit würde die in Literatur und Wissenschaft schon so oft als kraftlos dargestellte Norm des Art. 19 Abs.1 S. 2 GG endgültig zu Grabe getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch den Wert des Zitiergebotes aus Art. 19 Abs.1 S. 2 GG erkannt und in mehreren Entscheidungen bestätigt (seit 1 BvR 787/52, Beschluß vom 10. Februar 1952)
Nach Ansicht der Bf. ist wegen Mißachtung von Art. 19 Abs.1 S.2 GG mitnichten nur § 27 b UStG und damit das StVBG nichtig, sondern vielmehr auch das Umsatzsteuergesetz als Ganzes in seiner vom 1. Januar 2002 (UStG 2002) an gültigen Fassung, weil das Zitiergebot nicht auf eine einzelne Regelung abstellt, sondern auf das Gesetz in seiner Gesamtheit abstellt."
In dieser Richtung spricht sich jedenfalls die Kommentarliteratur aus, und ist gängige Spruchpraxis z.B. bei fehlerhaft zitierten Verordnungen, die als Ganzes wegfallen, und nicht nur in den Teilen, die nicht ihrer Ermächtigungsgrundlage entsprechen.
Dem interessierten Steuerkämpfer werden hier Materialien auf fundiertem Niveau an die Hand gegeben, die ohne weiteres als Muster übernommen werden können. Ich danke für die Hinweise und hoffe, demnächst richtig gute Nachrichten zu lesen. Der Stand des Verfahrens kann Anlaß dazu geben, Besteuerungsverfahren beim Finanzamt 'auf Eis' legen zu lassen, bis das BVG entschieden hat. Diese Grundsatzfragen sind bundesweit von vitalem Interesse.